OLG Zweibrücken - Beschluss vom 19.05.2020
1 OLG 2 Ss 34/20
Normen:
StGB § 315d Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
NZV 2020, 538
Vorinstanzen:
AG Grünstadt, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5417 Js 15490/19

Driften nicht zwingend Absicht zur Erreichung einer höchstmöglichen GeschwindigkeitBeherrschbarkeit eines schnell fahrenden Fahrzeuges im Kreisel

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 1 OLG 2 Ss 34/20

DRsp Nr. 2020/14533

Driften nicht zwingend Absicht zur Erreichung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit Beherrschbarkeit eines schnell fahrenden Fahrzeuges im Kreisel

Zu den Voraussetzungen für die Annahme, die Fahrweise diene zur Erreichung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit (Driften).

Das Durchdrehen der Reifen begründet nicht zwingend eine Rennabsicht.

Tenor

1.

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichter - Grünstadt vom 10. Dezember 2019 wird verworfen.

2.

Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen.

3.

Die Kosten des Verfahrens und die dadurch angefallenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

4.

Der Antrag des Angeklagten auf Aufhebung der mit Beschluss des Amtsgerichts Grünstadt vom 12. August 2019 angeordneten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist dadurch erledigt.

Normenkette:

StGB § 315d Abs. 1 Nr. 3;

Gründe