OLG Hamm - Urteil vom 17.06.2009
11 U 112/08
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; StVZO § 29;
Fundstellen:
DAR 2010, 138
MDR 2010, 326
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 25.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 374/07

Drittbezogenheit der Amtspflichten eines Prüfers im Rahmen der Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO

OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 11 U 112/08

DRsp Nr. 2010/4596

Drittbezogenheit der Amtspflichten eines Prüfers im Rahmen der Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO

1. Amtspflichten eines Prüfers im Rahmen der Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO dienen grundsätzlich nicht dem Schutz eines späteren Erwerbers des Fahrzeugs vor Schäden. 2. Dieser wird nur dann in den Schutzbereich der Amtspflichten einbezogen, wenn dem Prüfer ein Amtsmissbrauch zur Last fällt. Von einem solchen ist auszugehen, wenn ihm mehrere schwere und offensichtliche Mängel an der Gasanlage eines PKW nicht aufgefallen sind und der Schluss naheliegt, dass er die Gasanlage pflichtwidrig überhaupt nicht untersucht hat. 3. Wären die schwerwiegenden Mängel bei einer sorgfältigen Untersuchung des Pkw aufgefallen und das Fahrzeug daher nicht abgenommen worden, so liegt es nahe, dass der Geschädigte es in diesem Fall gar nicht erst erworben hätte. Der Schadensersatz umfasst daher sämtliche Aufwendungen zur Behebung der Mängel.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. April 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 3801,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Oktober 2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.