BGH - Urteil vom 15.07.1999
I ZR 44/97
Normen:
EG Art. 28; UWG § 3 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2044
DAR 1999, 501
DB 2000, 206
JuS 2000, 499
MDR 2000, 409
NJW 1999, 3267
NZV 2000, 82
SP 1999, 397
WM 1999, 2266
wrp 1999, 1151
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Leipzig,

EG-Neuwagen

BGH, Urteil vom 15.07.1999 - Aktenzeichen I ZR 44/97

DRsp Nr. 1999/8102

EG-Neuwagen

- »Ein Händler, der in Zeitungsanzeigen für fabrikneue Fahrzeuge wirbt, die aus dem EU-Ausland importiert worden sind und bei denen die Herstellergarantie wegen einer im Ausland erfolgten Erstzulassung ("Tageszulassung") bereits zu laufen begonnen hat, muß auf diesen Umstand nur dann hinweisen, wenn die Garantiezeit zum Zeitpunkt der Werbung um mehr als zwei Wochen verkürzt ist.«

Normenkette:

EG Art. 28; UWG § 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin stellt Kraftfahrzeuge der Marke "Ford" her und vertreibt sie über Vertragshändler im In- und Ausland, u.a. auch in Leipzig. Beim Kauf eines neuen Ford leistet sie für die Dauer eines Jahres ab Auslieferung an den Endverbraucher Gewähr für die Fehlerfreiheit des Fahrzeugs (Herstellergarantie).

Die Beklagte, die nicht zum Vertriebssystem der Klägerin gehört, handelt mit Ford-Fahrzeugen, die sie aus dem EG-Ausland nach Deutschland importiert und hier als "EG-Neuwagen" oder "EG-Neufahrzeuge" verkauft. Diese Fahrzeuge werden im Ausland vor ihrer Auslieferung an die Beklagte zumindest für einen Tag zum Verkehr zugelassen (Tageszulassung). Die einjährige Werksgarantie der Klägerin beginnt an diesem Tag.

Ende November 1995 warb die Beklagte mit der nachfolgend wiedergegebenen Anzeige in der "Leipziger Volkszeitung" für von ihr aus Südeuropa eingeführte Ford-Fahrzeuge: