BGH - Urteil vom 19.08.1999
I ZR 225/97
Normen:
EG Art. 28; UWG § 3 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2047
DAR 1999, 501
DB 2000, 208
JuS 2000, 499
MDR 2000, 408
NJW 1999, 3491
SP 1999, 397
WM 1999, 2269
wrp 1999, 1155
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Waldshut-Tiengen,

EG-Neuwagen II

BGH, Urteil vom 19.08.1999 - Aktenzeichen I ZR 225/97

DRsp Nr. 1999/8076

EG-Neuwagen II

»Ein Händler, der in Zeitungsanzeigen für fabrikneue Fahrzeuge wirbt, die aus dem EU-Ausland importiert worden sind und deren Serienausstattung in für die Kaufentscheidung wesentlichen Merkmalen (hier: kein Beifahrer-Airbag; keine geteilte Rücksitzbank) hinter der Serienausstattung der für den deutschen Markt bestimmten Fahrzeuge zurückbleibt, muß nicht schon im Zeitungsinserat auf die geringwertigere Serienausstattung hinweisen, wenn er die Fahrzeuge in der Werbung hinreichend deutlich als "EG-Neuwagen" bezeichnet. Etwas anderes kann aber gelten, wenn den beworbenen Fahrzeugen wesentliche Ausrüstungs- oder Ausstattungsmerkmale fehlen, die der Verkehr als selbstverständlichen Bestandteil der Serienausstattung kennt.«

Normenkette:

EG Art. 28; UWG § 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen der ihm angeschlossenen Opel-Händler und Opel-Werkstätten. Die Beklagte ist freie Kraftfahrzeughändlerin. Im Juli 1995 erschien in einer Werbebeilage der Tageszeitung "Südkurier" die nachfolgend wiedergegebene Anzeige, in der die Beklagte unter der Überschrift "NEUWAGEN" u.a. für zwei Fahrzeuge vom Typ Opel Corsa 1,2i "Swing" warb. Unter den aufgeführten Neufahrzeugen findet sich in der Anzeige der Hinweis: "Zum Teil mit Tageszulassungen".