KG - Urteil vom 01.03.2010
12 U 126/09
Normen:
BGB § 434 Abs. 1; ZPO § 411 Abs. 4;
Fundstellen:
NZV 2011, 33
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 453/08

Eigenlenkverhalten eines Pkw als Sachmangel; Recht der Parteien auf Ladung des Sachverständigen

KG, Urteil vom 01.03.2010 - Aktenzeichen 12 U 126/09

DRsp Nr. 2010/11110

Eigenlenkverhalten eines Pkw als Sachmangel; Recht der Parteien auf Ladung des Sachverständigen

1. Beantragt die Partei in einem nachgelassenen Schriftsatz die Ladung des Sachverständigen zum Zwecke der Beantwortung ergänzender Fragen, so hat das Gericht den Sachverständigen auch dann antragsgemäß zu laden, wenn es selbst meint, die angekündigten Fragen seien nicht geeignet, das Ergebnis des Gutachtens in Zweifel zu ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009, VIII ZR 295/08). 2. Das Eigenlenkverhalten eines Neufahrzeuges (Pkw) mit einem Versatz von ca. einem Meter pro 100 m Fahrstrecke, der nur während der Beschleunigungsphase ab einer Geschwindigkeit von über 80 km/h auftritt, ist kein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB.

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Mai 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 18 O 453/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 434 Abs. 1; ZPO § 411 Abs. 4;

Gründe: