OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.06.1997
1 U 18/97
Normen:
BGB § 858 § 985 § 1004 ; TKG § 57 ;
Fundstellen:
CI 1998, 46
CI 1998, 46
CR 1998, 222
CR 1998, 222
MMR 1998, 40
MMR 1998, 40
NJW 1997, 3030
NJW 1997, 3030
NVwZ 1997, 1247
NVwZ 1997, 1247
OLGReport-Frankfurt 1997, 189
OLGReport-Frankfurt 1997, 189
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 19.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1409/96

Eigentümer- Besitzerverhältnis: Berufung auf Besitzstörung durch den mittelbaren Besitzer

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.06.1997 - Aktenzeichen 1 U 18/97

DRsp Nr. 2007/17073

Eigentümer- Besitzerverhältnis: Berufung auf Besitzstörung durch den mittelbaren Besitzer

1. Unterhält der Pächter eines Grundstücks aufgrund eines Gestattungsvertrages dort ein Leerrohr zum Zwecke einer Verkabelung, stellt es keine Besitzstörung des Grundstückseigentümers des Grundstücks dar, wenn andere und mehr Kabel als zunächst vorhanden in das Leerrohr eingezogen werden.2. Es fehlt insoweit an dem erforderlichen Verfügungsanspruch wegen Entziehung oder Störung des Besitzes im Sinne verbotener Eigenmacht (§ 858 BGB), da die Ausübung verbotener Eigenmacht nur gegenüber dem unmittelbaren Besitzer möglich ist. Dagegen steht dem mittelbaren Besitzer gegen den unmittelbaren Besitzer kein Besitzschutzrecht zu.

Normenkette:

BGB § 858 § 985 § 1004 ; TKG § 57 ;

Tatbestand:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist begründet. Sie führte daher zur Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Der Antrag des Verfügungsklägers ist nicht begründet, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Sinne der §§ 935, 940 ZPO nicht gegeben sind.