OVG Saarland - Beschluss vom 27.09.2016
1 B 241/16
Normen:
StVG § 2 Abs. 12; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 2; FeV § 46 Abs. 1; FeV Anlage 4 Nr. 9.1 und Nr. 9.5; StGB § 316;

Eilantrag gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (hier: Amphetamin-Konsum); Fahreignung eines Inhabers zum Führen eines Kfz hinsichtlich Drogenkonsums

OVG Saarland, Beschluss vom 27.09.2016 - Aktenzeichen 1 B 241/16

DRsp Nr. 2016/16694

Eilantrag gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (hier: Amphetamin-Konsum); Fahreignung eines Inhabers zum Führen eines Kfz hinsichtlich Drogenkonsums

Einzelfall eines erfolglosen Eilantrags gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Amphetamin-Konsum)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2016 - 5 L 1017/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000.- € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 2 Abs. 12; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 2; FeV § 46 Abs. 1; FeV Anlage 4 Nr. 9.1 und Nr. 9.5; StGB § 316;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.