VGH Bayern - Beschluss vom 06.11.2017
11 ZB 17.1151
Normen:
FeV § 28 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 K 16.777

Ein unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip ausgestellter EU-Führerschein ist unmittelbar kraft Gesetzes von Anfang an unwirksam.

VGH Bayern, Beschluss vom 06.11.2017 - Aktenzeichen 11 ZB 17.1151

DRsp Nr. 2018/13298

Ein unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip ausgestellter EU-Führerschein ist unmittelbar kraft Gesetzes von Anfang an unwirksam.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die behördliche Feststellung, dass ihn seine tschechische Fahrerlaubnis der Klassen A und B nicht berechtigt, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Nachdem er ein von der Fahrerlaubnisbehörde gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung nicht beigebracht hatte, verzichtete der Kläger am 10. Februar 2004 auf seine Fahrerlaubnis der Klassen A1, A18, B, L und M und gab den Führerschein ab.