OLG Nürnberg - Urteil vom 27.05.1993
8 U 850/93
Normen:
AGBG § 23 Abs. 3 ; VVG § 5 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
MedR 1994, 68
NJW-RR 1993, 1245
VersR 1994, 164
ZfS 1993, 412

Einbeziehung allgemeiner Versicherungsbedingungen (AVB) in einen Versicherungsvertrag

OLG Nürnberg, Urteil vom 27.05.1993 - Aktenzeichen 8 U 850/93

DRsp Nr. 1995/3708

Einbeziehung allgemeiner Versicherungsbedingungen (AVB) in einen Versicherungsvertrag

»Zur Einbeziehung allgemeiner Versicherungsbedingungen (AVB) in einen Versicherungsvertrag bedarf es nicht der besonderen Einbeziehungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AGBG, jedoch in jedem Fall einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Willensübereinstimmung der Vertragspartner. Ob diese vorliegt, ist durch Auslegung der Erklärungen zu ermitteln.«

Normenkette:

AGBG § 23 Abs. 3 ; VVG § 5 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

(Im Berufungsverfahren hat keine Beweisaufnahme stattgefunden).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig.

Sie ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 511 f ZPO.

In der Sache. selbst hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

I. Das Landgericht hat -den Beklagten zu Recht in der Hauptsache antragsgemäß verurteilt. Dieser ist verpflichtet, der Klägerin gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 2 VVG, 1 Abs. 1 und 2 AVB 2/86 die Kosten der durchgeführten extrakorporalen Befruchtung zu erstatten:

1. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die AVB 2/86 Bestandteil des von den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages geworden: