BGH - Urteil vom 05.07.1995
IV ZR 133/94
Normen:
AGBG § 5 ; PflVG §§ 1, 2 ; StVZO §§ 4, 18 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 1303
r+s 1995, 332
Vorinstanzen:
Hamm,

Einbeziehung von Gabelstaplern in die Betriebshaftpflichtversicherung

BGH, Urteil vom 05.07.1995 - Aktenzeichen IV ZR 133/94

DRsp Nr. 1996/3864

Einbeziehung von Gabelstaplern in die Betriebshaftpflichtversicherung

1. Die Begriffe "nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige" Kfz gehören der Rechtssprache an. Auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer einer Industrie-/Betriebshaftpflichtversicherung erkennt dies. 2. Gabelstapler gehören grundsätzlich zu den zulassungs- und versicherungspflichtigen Kfz. 3. Werden in den AVB Gabelstapler (fälschlich) als Beispiele für nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige selbstfahrende Arbeitsmaschinen behandelt und diese in den Versicherungsschutz einbezogen, darf ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer einer Betriebshaftpflichtversicherung die Klausel so verstehen, daß er für Gabelstapler unabhängig von der Rechtslage zur Zulassungs- und Versicherungspflicht Versicherungsschutz erhalten soll. Andererseits kann die AVB-Regelung auch so verstanden werden, daß die Fahrzeuge nur dann in die Betriebshaftpflichtversicherung einbezogen sind, wenn sie nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtig sind. Da zwei vertretbare Auslegungen vorliegen, ist eine Klausel mit diesem Inhalt unklar i.S.d. § 5 AGBG.

Normenkette:

AGBG § 5 ; PflVG §§ 1, 2 ; StVZO §§ 4, 18 ;

Tatbestand: