Einhalten des Unverzüglichkeitsgebot bei Ermöglichung der Feststellungen am nächsten Morgen
BayObLG, Beschluß vom 27.11.1987 - Aktenzeichen RReg 2 St 252/87
DRsp Nr. 1998/9755
Einhalten des Unverzüglichkeitsgebot bei Ermöglichung der Feststellungen am nächsten Morgen
»1. Wer als Kraftfahrzeugführer um Mitternacht mit seinem Pkw Leitplanken beschädigt und dabei einen Schaden von ca. 4.500 DM verursacht hat und sein beschädigtes Fahrzeug an der Unfallstelle zurückläßt, genügt dem Unverzüglichkeitsgebot, wenn er die Feststellungen am nächsten Morgen ermöglicht.2. Die nach Wegfall des Vorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verbleibende Ordnungswidrigkeit nach § 34 Abs. 1 Nr.6 Buchst. b, § 49 Abs. 1 Nr.29 StVO (Nichthinterlassen von Name und Anschrift am Unfallort) kann durch das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in einem Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs. 4StPO, in dem der Angeklagte vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort freigesprochen wird, nach § 47 Abs. 2OWiG eingestellt werden.«
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