Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 22. Oktober 2018 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Die zulässige Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Das angefochtene Urteil weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insoweit nimmt der Senat zunächst auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2018 Bezug.
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