OLG Oldenburg - Beschluss vom 15.01.2019
1 Ss 252/18
Normen:
StPO § 473 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2019, 216
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 22.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ns 310/18

Einhaltung der Sechs-Monats-Frist zwischen Tat und Begutachtungszeitpunkt unverzichtbar

OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.01.2019 - Aktenzeichen 1 Ss 252/18

DRsp Nr. 2019/2148

Einhaltung der Sechs-Monats-Frist zwischen Tat und Begutachtungszeitpunkt unverzichtbar

Ein nach einem mit Alkoholmissbrauch verbundenen Verkehrsdelikt zur Eignung des Kraftfahrzeugführers vorgelegtes Gutachten ist zur Entkräftung der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB jedenfalls dann nicht geeignet, wenn es vor Ablauf der in den Beurteilungsrichtlinien zur Kraftfahreignung vorgesehenen Mindestfrist von 6 Monaten erstellt worden ist.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 22. Oktober 2018 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die zulässige Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insoweit nimmt der Senat zunächst auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2018 Bezug.