BGH - Beschluß vom 19.06.1986
VII ZB 20/85
Normen:
ZPO § 516, § 552, § 577 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 233 Antrag 1
BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Postfach 1
BGHR ZPO § 553 Abs. 1 Postfach 1
BGHR ZPO § 577 Abs. 2 Postfach 1
DRsp IV(416)288f
MDR 1987, 134
NJW 1986, 2646
VersR 1986, 1204
WM 1986, 1396
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Konstanz,

Einhaltung einer Rechtsmittelfrist durch Einsortierung der Rechtsmittelschrift in ein Postfach des Gerichts

BGH, Beschluß vom 19.06.1986 - Aktenzeichen VII ZB 20/85

DRsp Nr. 1992/3672

Einhaltung einer Rechtsmittelfrist durch Einsortierung der Rechtsmittelschrift in ein Postfach des Gerichts

»Eine Rechtsmittelfrist ist gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist bis 24 Uhr in ein Postfach einsortiert wird, das das Gericht unterhält, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist.«

Normenkette:

ZPO § 516, § 552, § 577 ;

Gründe:

1.

1. Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts, durch das seine Klage auf Zahlung von 23.988,93 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist, am 31. Mai 1985 rechtzeitig Berufung eingelegt. Obwohl die Frist zur Begründung des Rechtsmittels nur bis 16. September 1985 verlängert worden war, ist seine Berufungsbegründungsschrift erst am 18. September 1985 beim Oberlandesgericht eingegangen. Dieses hat durch Beschluß vom 6. November 1985 die vom Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Beschluß ist seinem prozeßbevollmächtigten am 12. November 1985 zugestellt worden. Dieser hat am 26. November 1985 ein Telegramm aufgegeben, mit dem er gegen jenen Beschluß sofortige Beschwerde einlegen wollte. Als Anschrift ist in dem Telegramm das Postfach des Oberlandesgerichts angegeben.