1.
1. Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts, durch das seine Klage auf Zahlung von 23.988,93 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist, am 31. Mai 1985 rechtzeitig Berufung eingelegt. Obwohl die Frist zur Begründung des Rechtsmittels nur bis 16. September 1985 verlängert worden war, ist seine Berufungsbegründungsschrift erst am 18. September 1985 beim Oberlandesgericht eingegangen. Dieses hat durch Beschluß vom 6. November 1985 die vom Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Beschluß ist seinem prozeßbevollmächtigten am 12. November 1985 zugestellt worden. Dieser hat am 26. November 1985 ein Telegramm aufgegeben, mit dem er gegen jenen Beschluß sofortige Beschwerde einlegen wollte. Als Anschrift ist in dem Telegramm das Postfach des Oberlandesgerichts angegeben.
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