OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.02.2023
1 Ss-OWi 1460/22
Normen:
OWiG § 79; OWiG § 80; OWiG § 110c; StPO § 32d S. 2;
Fundstellen:
NZV 2023, 338
Vorinstanzen:
AG Groß Gerau, vom 30.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1400 Js 39571/22

Einlegen von Einspruch gegen Bußgeldbescheid in rein elektronischer Form nicht obligatorischEinlegung eines Einspruchs gegen Bußgeldbescheid per Telefax formgültig

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.02.2023 - Aktenzeichen 1 Ss-OWi 1460/22

DRsp Nr. 2023/9252

Einlegen von Einspruch gegen Bußgeldbescheid in rein elektronischer Form nicht obligatorisch Einlegung eines Einspruchs gegen Bußgeldbescheid per Telefax formgültig

Die Einlegung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid unterliegt auch nach der Einführung der Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten nicht der Formvorschrift gemäß § 110c OWiG, § 32d Satz 2 StPO.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau - Richter in Bußgeldsachen - vom 30. September 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde und die der Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Groß-Gerau zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 79; OWiG § 80; OWiG § 110c; StPO § 32d S. 2;

Gründe