"Die Inline-Skates erfüllen die Definition des Fahrzeugs, es sind nämlich Gegenstände, die zur Fortbewegung auf dem Boden geeignet sind (Vieweg, NZV 1998, 4; Rüth/Berr/Berz, § 23 StVO Rdn. 1; Seidenstecher, DAR 1997; 105; s. auch Grams, NZV 1997, 66). Ihre Benutzung ist zwar nicht gesetzlich geregelt. Gem. §§ 1, 16 StVZO (§ 1 galt zur Unfallzeit noch) darf aber jedermann mit Fahrzeugen die öffentlichen Straßen benutzen. Nicht motorisierte Fahrzeuge sind damit gesetzlich ohne weiteres auf öffentlichen Straßen zugelassen ... . Etwas anderes könnte sich nur durch ausdrückliche Verbotsvorschriften ergeben, die nicht existieren.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|