BGH - Urteil vom 18.06.1985
VI ZR 6/84
Normen:
BGB §§ 1602, 1603, 1606, 1610 ; StVG § 10 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 70, 91
VersR 1985, 1140
ZfS 1986, 105

Einsatz eigener Mittel durch den Unterhaltsbedürftigen

BGH, Urteil vom 18.06.1985 - Aktenzeichen VI ZR 6/84

DRsp Nr. 1994/4420

Einsatz eigener Mittel durch den Unterhaltsbedürftigen

Der Unterhaltsbedürftige i.S. v. § 1602 Abs. 1 BGB muß zur Deckung seines Lebensbedarfs zunächst seine eigenen Mittel einschließlich seines Vermögens verwerten, es sei denn, daß eine solche Verwertung unwirtschaftlich oder unzumutbar ist. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn sich durch die Verwertung des Vermögens der Eintritt der Hilfsbedürftigkeit erhöhen würde.

Normenkette:

BGB §§ 1602, 1603, 1606, 1610 ; StVG § 10 Abs. 2 ;
Fundstellen
VRS 70, 91
VersR 1985, 1140
ZfS 1986, 105