OLG Hamm - Urteil vom 07.07.2009
28 U 86/09
Normen:
BGB § 434 Abs. S. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 02.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 426/08

Einstandspflicht des Verkäufers eines Gebrauchtwagens für das Vorhandensein von sich aus einem Schriftzug auf der ausgetauschten Heckklappe ergebenden, tatsächlich nicht vorhandenen technischen Eigenschaften

OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2009 - Aktenzeichen 28 U 86/09

DRsp Nr. 2009/23767

Einstandspflicht des Verkäufers eines Gebrauchtwagens für das Vorhandensein von sich aus einem Schriftzug auf der ausgetauschten Heckklappe ergebenden, tatsächlich nicht vorhandenen technischen Eigenschaften

Veräußert der Verkäufer ein Fahrzeug des Typs Daimler-Benz, auf dessen Heckklappe der Schriftzug "4-matic" angebracht ist, kann darin eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien zu sehen sein, dass das Fahrzeug mit einem Allradgetriebe ausgerüstet ist.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. März 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.337,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatzes seit dem 20. Dezember 2008 Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw N C2, Fahrgestellnummer ######, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet,

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger weitere 775,64 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 434 Abs. S. 1;

Gründe:

I.