FG München - Urteil vom 07.12.2005
4 K 2154/05
Normen:
KraftStG § 8 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 445

Einstufung eines sogenannten Quads bei der Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt)

FG München, Urteil vom 07.12.2005 - Aktenzeichen 4 K 2154/05

DRsp Nr. 2006/1192

Einstufung eines sogenannten Quads bei der Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt)

Auch ein Quad der Marke All Terrain Vehicle ist als PkW und nicht als Zugmaschine bei der KraftSt einzustufen.

Normenkette:

KraftStG § 8 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Kraftfahrzeug nach dem Hubraum oder nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern ist.

I.

Die Klägerin ist Halterin eines Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen .... Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein sog. Quad - vierrädrig, offen, mit Einzelsitz und Motorradlenker ausgestattet, angetrieben von einem Ottomotor mit einem Hubraum von 421 ccm. Das zulässige Gesamtgewicht beträgt 400 kg, die Höchstgeschwindigkeit 95 km/h. Mit Bescheid vom 22. September 2004 wurde das Fahrzeug gemäß § 8 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) vom Beklagten (Finanzamt - FA -) als Pkw eingestuft und folglich nach dem Hubraum versteuert. Dies führte zu einer Kraftfahrzeugsteuer von jährlich 126 EUR.

Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend: