Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 03.08.2023 wird zurückgewiesen.
II.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 25.000,00 € festgesetzt.
I. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet; zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es der Antragstellerin für den Erlass der erstrebten einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 650e BGB an dem notwendigen Verfügungsgrund fehlt.
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