Einstweiliger Rechtschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Grund des Erreichens von 18 Punkten im Verkehrszentralregister wegen zuvor begangener Verkehrzuwiderhandlungen; Bindung der Fahrerlaubnisbehörde bei der Fahrerlaubnisentziehung an eine rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit; Verwertbarkeit eines unter Einsatz eines verfassungsrechtlich bedenklichen Messverfahrens gewonnenen Messergebnisses
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.03.2010 - Aktenzeichen 12 ME 37/10
DRsp Nr. 2010/5113
Einstweiliger Rechtschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Grund des Erreichens von 18 Punkten im Verkehrszentralregister wegen zuvor begangener Verkehrzuwiderhandlungen; Bindung der Fahrerlaubnisbehörde bei der Fahrerlaubnisentziehung an eine rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit; Verwertbarkeit eines unter Einsatz eines verfassungsrechtlich bedenklichen Messverfahrens gewonnenen Messergebnisses
Nach Abs. 3 S. 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde bei der Fahrerlaubnisentziehung nach Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit gebunden. Es besteht kein zwingender Grundsatz, dass ein im Ordnungswidrigkeitenverfahren zu beachtendes Beweisverwertungsverbot auch im straßenverkehrsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren Bedeutung erlangen muss.