Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Klägers ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, Zu Recht nämlich hat das Landgericht die auf § 14 Abs. 3 ARB gestützte Berufung der Beklagten auf Leistungsfreiheit durch greifen lassen, weil der Versicherungsfall bereits vor Abschluß der Rechtsschutzversicherung, aber nicht außerhalb der Jahresfrist vor Beginn, eingetreten gewesen sei. Dem ist trotz der von dem Rechtsmittelkläger dagegen geführten Angriffe letztlich beizupflichten.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|