OLG Köln - Urteil vom 11.10.1994
9 U 151/94
Normen:
ARB § 14 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1995, 104
VersR 1995, 1478
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 164/91

Eintritt des Versicherungsfalles in der Rechtsschutzversicherung - Versicherung, Rechtsschutz-, Versicherungsfall, Rechtsverstoß, Behauptung

OLG Köln, Urteil vom 11.10.1994 - Aktenzeichen 9 U 151/94

DRsp Nr. 1995/5696

Eintritt des Versicherungsfalles in der Rechtsschutzversicherung - Versicherung, Rechtsschutz-, Versicherungsfall, Rechtsverstoß, Behauptung

In der Rechtsschutzversicherung tritt der Versicherungsfall bereits dann ein, wenn ein Rechtsverstoß lediglich behauptet und zur Grundlage eines Rechtsstreits gemacht wird. Dazu genügt es, daß diese Behauptung ernsthaft, mit einem nachprüfbaren Tatsachenkern aufgestellt wird, um die eigene Rechtsposition zu stützen. Ob der behauptete Sachverhalt wahr ist oder später sogar widerlegt wird, ist unerheblich.

Normenkette:

ARB § 14 Abs. 3 ;

Gründe:

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Klägers ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, Zu Recht nämlich hat das Landgericht die auf § 14 Abs. 3 ARB gestützte Berufung der Beklagten auf Leistungsfreiheit durch greifen lassen, weil der Versicherungsfall bereits vor Abschluß der Rechtsschutzversicherung, aber nicht außerhalb der Jahresfrist vor Beginn, eingetreten gewesen sei. Dem ist trotz der von dem Rechtsmittelkläger dagegen geführten Angriffe letztlich beizupflichten.