OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.06.2016
9 U 27/15
Normen:
VVG § 173; VVG § 174;
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 105/11

Eintrittspflicht der Berufsunfähigkeitsversicherung bei Entwicklung neuer Tätigkeitsbereiche für den mitarbeitenden Betriebsinhaber durch betriebliche Umorganisation

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.06.2016 - Aktenzeichen 9 U 27/15

DRsp Nr. 2017/9522

Eintrittspflicht der Berufsunfähigkeitsversicherung bei Entwicklung neuer Tätigkeitsbereiche für den mitarbeitenden Betriebsinhaber durch betriebliche Umorganisation

1. Die Berufsunfähigkeit eines mitarbeitenden Betriebsinhabers kann entfallen, wenn sich durch eine betriebliche Umorganisation neue Tätigkeitsbereiche für den Versicherten ergeben. Auf ein nachträgliches Entfallen seiner Leistungspflicht kann sich der Versicherer allerdings nur dann berufen, wenn die maßgeblichen Umstände - Umorganisation des Betriebes oder zumutbare Möglichkeit einer Umorganisation - nach dem ursprünglichen Anerkenntnis des Versicherers eingetreten sind.2. Betriebliche Veränderungen, die dem mitarbeitenden Betriebsinhaber neue Tätigkeitsbereiche eröffnen, stehen der Berufsunfähigkeit nur dann entgegen, wenn der Versicherte auf Grund vertraglicher Obliegenheiten oder auf Grund seiner Schadensminderungspflicht gegenüber dem Versicherer verpflichtet war, diese Veränderungen herbeizuführen. Zum Erwerb eines anderen Unternehmens (hier: Erwerb eines Busunternehmens durch einen Transportunternehmer) ist der Versicherte in der Regel nicht verpflichtet.

Tenor