OLG Hamm - Urteil vom 16.10.2017
18 U 11/17
Normen:
VVG 2, 53, 54, 130;
Fundstellen:
r+s 2018, 599
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 25.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 425/15

Eintrittspflicht der DTV-Güterversicherung bei Lagerung von Transportgut an einem unbekannten Ort

OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2017 - Aktenzeichen 18 U 11/17

DRsp Nr. 2017/16791

Eintrittspflicht der DTV-Güterversicherung bei Lagerung von Transportgut an einem unbekannten Ort

1. "Entzug ohne Aussicht auf Wiedererlangung" als Versicherungsfall in der DTV-Güterversicherung 2000/2008 Volle Deckung kann auch vorliegen, wenn ein im Ausland ansässiger Unterfrachtführer das Gut unter Berufung auf ein eigenes Pfand- bzw. Befriedigungsrecht nicht an den versicherten Empfänger herausgibt, es an einem unbekannten Ort lagert und innerhalb der im Transportrecht geregelten Fristen auch bei Inanspruchnahme justizieller Hilfe nicht mit Wiedererlangung zu rechnen ist.2. Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich der Versicherer in der DTV-Güterversicherung 2000/2008 Bestimmungen für die laufende Versicherung dem Versicherungsnehmer bzw. dem Versicherten gegenüber wegen einer erst nach Eintritt des Schadensfalls erfolgenden Anmeldung des Transports auf Leistungsfreiheit nach § 2 Abs. 2 S. 2 VVG berufen kann.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für die Berufung: 15.000,00 €

Normenkette:

VVG 2, 53, 54, 130;

Gründe

A.