OLG Nürnberg - Beschluss vom 04.01.2017
8 U 934/16
Normen:
AKB 2008 Nr. A.2.3.2;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 934/16
LG Nürnberg-Fürth, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 7495/15

Eintrittspflicht der Fahrzeug-Vollversicherung für einen Schaden an einem Wohnmobil aufgrund des Überfahrens einer zur Verkehrsberuhigung angebrachten Fahrbahnerhöhung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.01.2017 - Aktenzeichen 8 U 934/16

DRsp Nr. 2018/947

Eintrittspflicht der Fahrzeug-Vollversicherung für einen Schaden an einem Wohnmobil aufgrund des Überfahrens einer zur Verkehrsberuhigung angebrachten Fahrbahnerhöhung

Das Überfahren einer zur Verkehrsberuhigung angebrachten Bodenschwelle mit einem Wohnmobil stellt einen in der Fahrzeug-Vollversicherung nicht versicherten Betriebsvorgang und keinen Unfall dar.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31.03.2016, Aktenzeichen 8 O 7495/15, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.039,00 € festgesetzt.

Normenkette:

AKB 2008 Nr. A.2.3.2;

Gründe

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31.03.2016, Aktenzeichen , ist gemäß § Abs. zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.