OLG Brandenburg - Urteil vom 06.02.2019
11 U 77/18
Normen:
VVG § 28 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 131/16

Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung bei Entwendung eines erheblich beschädigten PkwObliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers durch unrichtige Benennung des letzten Fahrers

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.02.2019 - Aktenzeichen 11 U 77/18

DRsp Nr. 2019/2771

Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung bei Entwendung eines erheblich beschädigten Pkw Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers durch unrichtige Benennung des letzten Fahrers

1. Der Nachweis des äußeren Bildes einer Entwendung scheitert nicht daran, dass das entwendete Kfz möglicherweise erheblich beschädigt und nicht sachgemäß instandgesetzt worden ist. 2. Voraussetzung einer Obliegenheitsverletzung durch unrichtige Bezeichnung des letzten Fahrers ist die positive Kenntnis des Versicherungsnehmers davon, dass nicht die von ihm benannte Person Fahrer gewesen ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.03.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 131/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Das Berufungsurteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu € 6.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 28 Abs. 2;

Gründe:

I.