BGH vom 08.03.1994
IV ZR 141/93
Normen:
RVO §§ 539, 636, 637 ;
Fundstellen:
SP 1994, 247
Vorinstanzen:
Hamm,

Eintrittspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung bei Aufenthalt eines Kfz-Halters in einer Reparaturwerkstatt

BGH, vom 08.03.1994 - Aktenzeichen IV ZR 141/93

DRsp Nr. 1995/4100

Eintrittspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung bei Aufenthalt eines Kfz-Halters in einer Reparaturwerkstatt

Ein Pkw Halter, der in einer Kraftfahrzeugwerkstatt der Durchführung von Reparaturarbeiten an seinem Fahrzeug interessehalber zuschaut, ist auch dann nicht im Sinne der §§ 539 Abs. 2, 636, 637 RVO in dem Werkstattbetrieb unfallversichert, wenn er zuvor entsprechend der Aufforderung des Kraftfahrzeugmeisters den Personenkraftwagen in den Werkstattraum und auf die Hebebühne gefahren hatte.

Normenkette:

RVO §§ 539, 636, 637 ;
Vorinstanz: Hamm,
Fundstellen
SP 1994, 247