OLG Köln - Urteil vom 20.08.2010
20 U 96/09
Normen:
AKB § 12 IIb;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 201/08

Eintrittspflicht der Kfz-Vollkaskoversicherung für Vandalismusschäden; Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadensfall

OLG Köln, Urteil vom 20.08.2010 - Aktenzeichen 20 U 96/09

DRsp Nr. 2011/1067

Eintrittspflicht der Kfz-Vollkaskoversicherung für Vandalismusschäden; Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadensfall

Ist die Ermittlung der Schadenshöhe in der Kfz-Vollkaskoversicherung schon durch Obmannentscheidung im Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB abgeschlossen, so liegt in der Verweigerung einer Nachuntersuchung eines beschädigten Pkw, die offensichtlich nur das Ziel verfolgt, festzustellen, ob Schäden sich auch günstiger beseitigen lassen, keine zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. April 2009 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 201/08 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.375,48 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2007 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 35% und die Beklagte zu 65% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.