I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Klägerin überwiegend, bis auf einen Betrag in Höhe von 743,74 € (50% der Rechnung der Fa. Quantum, Anlage K 5), offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen hinsichtlich des nicht begründeten Teils der Berufung vor, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil nicht erfordert. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
1. Der Senat stimmt mit dem Landgericht überein, dass Versicherungsschutz für den Versicherungsfall "Frost- oder sonstige Bruchschäden an Rohren", § 6 Ziff. 3 der Versicherungsbedingungen der Beklagten (Anlage K 3, künftig: VGB 2000), nicht gegeben ist. Versicherungsschutz besteht nach dieser Bestimmung nur für Bruchschäden an Rohren innerhalb versicherter Gebäude.
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