OLG Zweibrücken - Urteil vom 14.12.2011
1 U 78/11
Normen:
VVG § 1 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 286/10

Eintrittspflicht der privaten Krankenversicherung für ärztliche Maßnahmen zur künstlichen BefruchtungInhaltskontrolle einer die Leistungspflicht des Versicherers begrenzenden Klausel in den AVBFormularmäßige Vereinbarung der Abhängigkeit der Leistungspflicht für eine künstliche Befruchtung von der vorherigen Genehmigung des Versicherers

OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 1 U 78/11

DRsp Nr. 2023/12269

Eintrittspflicht der privaten Krankenversicherung für ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung Inhaltskontrolle einer die Leistungspflicht des Versicherers begrenzenden Klausel in den AVB Formularmäßige Vereinbarung der Abhängigkeit der Leistungspflicht für eine künstliche Befruchtung von der vorherigen Genehmigung des Versicherers

Es verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn ein privater Krankenversicherer die Erstattung der Kosten ärztlicher Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung davon abhängig macht, dass die Behandlung vor ihrem Beginn genehmigt werden muss, ohne die Voraussetzungen einer Genehmigung oder auch der Ablehnung näher auszugestalten.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. März 2010 wird _ soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist _ zurückgewiesen.

II.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.930,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2010 zu zahlen.

2. 3. III. IV. V.