OLG München - Endurteil vom 16.02.2016
25 U 933/13
Normen:
VVG § 178 Abs. 1; VVG § 178 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 01.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 71 O 1077/12

Eintrittspflicht der privaten Unfallversicherung bei einem Unfall aufgrund Überfahrens des Versicherungsnehmers durch einen Zug

OLG München, Endurteil vom 16.02.2016 - Aktenzeichen 25 U 933/13

DRsp Nr. 2016/5400

Eintrittspflicht der privaten Unfallversicherung bei einem Unfall aufgrund Überfahrens des Versicherungsnehmers durch einen Zug

Angesichts der Vermutung der Unfreiwilligkeit eines Unfallgeschehens i.S. von § 178 Abs. 2 S. 2 VVG ist der Nachweis, dass die versicherte Person sich in suizidaler Absicht vor einen Zug geworfen hat, nicht geführt, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der herannahende Zug beim Überlaufen der Gleise übersehen wurde.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 01.02.2013 - Az.: 71 O 1077/12 - dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 232.557,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.02.2012 zu bezahlen, sowie weitere 99,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.04.2012.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger zu 6 %, die Beklagte zu 94 %.

IV. V. VI.