Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 11.7.2013, Az.:
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der am ...1965 geborene Kläger macht gegen die beklagte Versicherung Invaliditätsleistungen aus einer privaten Unfallversicherung geltend.
1. 2.
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