OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.11.2015
3 U 123/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; AVB § 4 Nr. 5; VVG § 158c a.F.;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 26.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 270/14

Eintrittspflicht der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Treuhandkommanditistin eines Filmfonds wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.11.2015 - Aktenzeichen 3 U 123/15

DRsp Nr. 2018/1125

Eintrittspflicht der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Treuhandkommanditistin eines Filmfonds wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten

1. Die Treuhandkommanditistin eines Filmfonds haftet wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, wenn ihre Geschäftsführer Kapitalanlageinteressenten nicht über die tatsächliche Höhe der an den Vermittler gezahlten Anteile eingeworfenen Kapitals und eine personelle Verpflichtung zwischen der Fondsgesellschaft und dem Kapitalvermittler aufgeklärt haben. 2. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Treuhandkommanditistin ist jedoch gem. § 4 Nr. 5 AVG nicht eintrittspflichtig, da es sich um wissentliche Pflichtverletzungen handelt. Hiervon ist auszugehen, wenn sich die Kenntnis der Geschäftsführer aus einer Aktennotiz ergibt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Mai 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 21.799,24 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; AVB § 4 Nr. 5; VVG § 158c a.F.;

Gründe