OLG Dresden - Urteil vom 12.04.2019
4 U 557/18
Normen:
VVG § 81; AKB 2008 Nr. A.2.16; VVG § 28 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 23.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 3243/12

Eintrittspflicht des Fahrzeugversicherers bei Aufbewahren des Fahrzeugscheins im FahrzeugEintrittspflicht bei unrichtigen Angaben zu Nachschlüsseln und weiteren Nutzern eines gestohlenen Pkw

OLG Dresden, Urteil vom 12.04.2019 - Aktenzeichen 4 U 557/18

DRsp Nr. 2019/7239

Eintrittspflicht des Fahrzeugversicherers bei Aufbewahren des Fahrzeugscheins im Fahrzeug Eintrittspflicht bei unrichtigen Angaben zu Nachschlüsseln und weiteren Nutzern eines gestohlenen Pkw

1. Durch das Aufbewahren des Fahrzeugscheins im Fahrzeug wird der Schadensfall regelmäßig weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt. 2. Die auf Überforderung des Versicherungsnehmers beruhenden Falschangaben zu Nachschlüsseln und weiteren Nutzern eines gestohlenen PKW stellen abhängig von den Umständen des Einzelfalles einen mittleren Grad von Fahrlässigkeit dar, der eine Leistungskürzung um 50% rechtfertigen kann.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 23.03.2018 - Az.: 3 O 3243/12 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 5.630,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 21.11.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.410,98 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 81; AKB 2008 Nr. A.2.16;