OLG Dresden - Beschluss vom 07.11.2017
4 W 991/17
Normen:
VVG § 28 Abs. 2; VVG § 28 Abs. 4;
Fundstellen:
MDR 2018, 87
NJW-RR 2018, 163
r+s 2018, 242
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 11.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1170/17

Eintrittspflicht des Fahrzeugversicherers wegen unrichtiger Angaben des Versicherungsnehmers über den Kaufpreis und über Vorschäden

OLG Dresden, Beschluss vom 07.11.2017 - Aktenzeichen 4 W 991/17

DRsp Nr. 2017/17375

Eintrittspflicht des Fahrzeugversicherers wegen unrichtiger Angaben des Versicherungsnehmers über den Kaufpreis und über Vorschäden

1. Der Versicherungsnehmer hat im Schadensfall seiner Kaskoversicherung Angaben zu reparierten Vorschäden und zur Höhe des Kaufpreises zu machen, wenn der Versicherer hiernach fragt. 2. Ein Versicherungsnehmer, der den Kaufpreis nicht aus den ihm vorliegenden Unterlagen entnimmt, sondern gleichsam ins Blaue hinein einen unzutreffend niedrigen Kaufpreis angibt, handelt regelmäßig arglistig.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 11.8.2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VVG § 28 Abs. 2; VVG § 28 Abs. 4;

Gründe:

I.