OLG Köln - Beschluss vom 02.02.2010
9 U 133/09
Normen:
AKB § 2c Abs. 1a; FZV § 16;
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 188/09

Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers für eine Fahrt zu einer Diskothek mit einem roten Kennzeichen

OLG Köln, Beschluss vom 02.02.2010 - Aktenzeichen 9 U 133/09

DRsp Nr. 2010/18362

Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers für eine Fahrt zu einer Diskothek mit einem roten Kennzeichen

Für eine Fahrt zu einer Diskothek mit einem Fahrzeug mit einem roten Kennzeichen besteht kein Haftpflichtversicherungsschutz, weil dieser nach den Sonderbedingungen zur Kraftfahrtversicherung für Kfz-Handel und -handwerk nur für Prüfungs-, Probe oder Überführungsfahrten besteht. Eine Fahrt zu einer Diskothek stellt jedoch keine Probefahrt dar, weil das Ausprobieren des Wagens nicht im Vordergrund steht.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Normenkette:

AKB § 2c Abs. 1a; FZV § 16;

Gründe

I. Die Berufung der Klägerin hat nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aufgrund der abgeschlossenen Kraftfahrtversicherung Kfz-Handel und – Handwerk hinsichtlich des Q. mit dem roten Kennzeichen TV – 00000 ein Entschädigungsanspruch wegen eines Teilediebstahls vom 23.08.2008 gemäß § 12 Abs. 1 I b) AKB nicht zu.

2. Die Beklagte ist wegen des Verstoßes gegen die Verwendungsklausel nach den §§ 2 c Abs. 1 a) AKB, 6 Abs. 1 VVG a. F. leistungsfrei.