1. Der Senat beabsichtigt, nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
I. Die Berufung der Klägerin hat nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aufgrund der abgeschlossenen Kraftfahrtversicherung Kfz-Handel und – Handwerk hinsichtlich des Q. mit dem roten Kennzeichen TV – 00000 ein Entschädigungsanspruch wegen eines Teilediebstahls vom 23.08.2008 gemäß §
2. Die Beklagte ist wegen des Verstoßes gegen die Verwendungsklausel nach den §§
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