OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.07.2016
12 U 85/16
Normen:
VHB § 5 Nr. 3a; ZPO § 141; ZPO § 286; VVG § 81;
Fundstellen:
NJW 2016, 3792
NJW 2016, 8
r+s 2016, 515
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 01.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 307/15

Eintrittspflicht des Hausratversicherers wegen der Entwendung einer wertvollen Uhr

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.07.2016 - Aktenzeichen 12 U 85/16

DRsp Nr. 2016/16122

Eintrittspflicht des Hausratversicherers wegen der Entwendung einer wertvollen Uhr

Ein versicherter Raub liegt bei einem geplanten Trickdiebstahl vor, wenn der Versicherte die Wegnahme bereits im Moment der Tat bemerkt, den Gegenstand noch zu fassen bekommt, ihm aber aus diesem Griff entrissen wird. Das Tragen einer Armbanduhr entspricht ihrem gewöhnlichen Verwendungszweck. Daraus ergibt sich grundsätzlich auch dann kein Sorgfaltsverstoß, wenn es sich um eine wertvolle Uhr handelt und sie - innerhalb Deutschlands - auf der Straße getragen wird.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 01.04.2016 - 7 O 307/15 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.100 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit 09.12.2014 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit 31.10.2015 zu zahlen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VHB § 5 Nr. 3a; ZPO § 141; ZPO § 286; VVG § 81;

Gründe

I.