OLG Bamberg - Beschluss vom 23.02.2010
1 U 161/09
Normen:
AUB 94 § 2 Abs. 1; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. d;
Fundstellen:
VersR 2010, 1029
r+s 2010, 527
r+s 2011, 130
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 3149/07

Eintrittspflicht des privaten Unfallversicherers bei einem Wettrennen im öffentlichen Straßenverkehr

OLG Bamberg, Beschluss vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 1 U 161/09

DRsp Nr. 2010/9349

Eintrittspflicht des privaten Unfallversicherers bei einem Wettrennen im öffentlichen Straßenverkehr

1. Die in zunehmendem Umfang auch im innerörtlichen Straßenverkehr zu beobachtenden "Wettfahrten" sind selbst dann, wenn dies unter grober Missachtung oder Verletzung von Vorschriften der StVO geschieht, keine "Veranstaltung" im Sinne von § 2 Abs. 1 (5) AUB 94, sondern allenfalls ein privates "Kräftemessen" oder ein bloßes Ausleben von Egoismen. 2. Zwar kann ein solches "Wettrennen", sofern es unter Verletzung von Verkehrsvorschriften erfolgt, zugleich den Tatbestand einer Gefährdung des Straßenverkehrs erfüllen. 3. Eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinn des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB erfordert indessen nicht nur ein zu schnelles Fahren an Straßenkreuzungen oder Straßeneinmündungen und eine dadurch verursachte konkrete Gefährdung, sondern darüber hinaus in der Person jedes beteiligten Fahrzeuglenkers die "grob verkehrswidrige und rücksichtslose" Begehung des Verkehrsverstoßes sowie einen sowohl auf den Verkehrsverstoß als auch auf die genannte Begehungsweise bezogenen Vorsatz des Täters.