OLG München - Endurteil vom 30.06.2017
25 U 4236/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 16.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 4294/15

Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens in einer Arzthaftungssache

OLG München, Endurteil vom 30.06.2017 - Aktenzeichen 25 U 4236/16

DRsp Nr. 2018/11271

Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens in einer Arzthaftungssache

Eine Rechtsschutzversicherung ist zur Gewährung von Kostenschutz für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens in einer Arzthaftungssache verpflichtet. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, soweit das selbständige Beweisverfahren der Vermeidung eines Rechtsstreits dienlich ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München II vom 16.09.2016, Az. 10 O 4294/15 Ver, aufgehoben.

1.1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in erster Instanz im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht München I mit dem Az. 9 OH 8933/15 in Sachen "P ./. Frauenklinik Dr. G Gmbh u.a." bedingungsgemäß Deckung aus dem mit der Beklagten geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag (Schadennummer 85822X12/16) für Ansprüche mit einem Schadenswert in Höhe von € 319.145,45 zu gewähren.

1.2.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin vom RVG -Anwaltskostenbetrag in Höhe von 1.872,35 € gemäß der anwaltlichen Mahnung samt Klageentwurf vom 14.08.2015 in Sachen "P ./. D Rechtschutz-Versicherungs AG" (Anlage K 20) zu befreien.

1.3. 2. 3. 4.