(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch wegen der Entwendung seines Kraftwagens Volvo - Kombi V 70 Tdi in der Nacht vom 19. auf den 20.11.1998 auf Grund der mit der Beklagten abgeschlossenen Teilkaskoversicherung nach §
Die Beklagte ist nach § 61 VVG leistungsfrei. Der Kläger hat den Schaden nämlich durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt.
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