Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass es unter IV. der Gründe statt "um 15 km/h" tatsächlich "um 32 km/h" und unter V. statt "mit 360 €" tatsächlich "mit 350 €" heißen muss.
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