OLG Koblenz - Hinweisbeschluss vom 03.05.2010
5 U 290/10
Normen:
BGB § 631; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 636; BGB § 281;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1536
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 12.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 312/07

Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung bei Gewährleistung wegen Mängeln einer Kfz-Reparatur

OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 03.05.2010 - Aktenzeichen 5 U 290/10

DRsp Nr. 2010/20353

Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung bei Gewährleistung wegen Mängeln einer Kfz-Reparatur

Unterlaufen einem Kfz-Fachbetrieb bei der Reparatur besonders gravierende, elementare Ausführungs- und Beratungsfehler, kann das eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich machen.

Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 12.02.2010, Az. 2 O 312/07, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:

1. Der Kläger erteilte dem Beklagten am 27. September 2006 den Auftrag, die gebrochene Hinterachse seines Pkw auszutauschen. Daraufhin wurde am 10. Oktober 2006 vereinbarungsgemäß ein gebrauchtes Ersatzstück eingesetzt. Die an diesem Tag erstellte Rechnung des Beklagten enthält den Hinweis, dass das Automatikgetriebe defekt sei.