Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 12.02.2010, Az.
1. Der Kläger erteilte dem Beklagten am 27. September 2006 den Auftrag, die gebrochene Hinterachse seines Pkw auszutauschen. Daraufhin wurde am 10. Oktober 2006 vereinbarungsgemäß ein gebrauchtes Ersatzstück eingesetzt. Die an diesem Tag erstellte Rechnung des Beklagten enthält den Hinweis, dass das Automatikgetriebe defekt sei.
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