OLG Koblenz - Hinweisbeschluss vom 01.04.2010
2 U 1120/09
Normen:
BGB § 434; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 440; BGB § 323; BGB § 476;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1501
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 07.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 339/08

Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nachbesserung von Mängeln eines Pkw

OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 01.04.2010 - Aktenzeichen 2 U 1120/09

DRsp Nr. 2010/8925

Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nachbesserung von Mängeln eines Pkw

1. Für den Rücktritt vom PKW-Kaufvertrag ist eine Fristsetzung zur Nachbesserung nur entbehrlich, wenn mindestens zwei fehlgeschlagene Nachbesserungsversuche vorgelegen haben und zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung der Mangel noch bestanden hat. 2. Wird beim PKW-Kaufvertrag ein Fahrzeug in Zahlung gegeben und löst der Verkäufer eine noch laufende Finanzierung für das Altfahrzeug ab, handelt sich um einen einheitlichen Kaufvertrag (in Anknüpfung BGHZ 175, 286 = Urteil vom 20.02.2008 - VIII ZR 334/06 - = NJW 2008, 2028).

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 07. September 2009- Einzelrichter - durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 434; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 440; BGB § 323; BGB § 476;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 27. April 2010. Der Senat regt zur Vermeidung weiterer Kosten an, dass die Berufung zurückgenommen wird. Im Einzelnen: