I. Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 18.05.2010 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
In dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts vom 18.05.2010 ist lediglich eine Geldbuße von 80 Euro festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
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