OLG Bamberg - Beschluss vom 11.10.2010
3 Ss OWi 1380/10
Normen:
OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 265 Abs. 1; StPO § 265 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2011, 216
NZV 2011, 411

Entbehrlichkeit eines rechtlichen Hinweises vorr Verdoppelung der Geldbuße

OLG Bamberg, Beschluss vom 11.10.2010 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1380/10

DRsp Nr. 2011/9807

Entbehrlichkeit eines rechtlichen Hinweises vorr Verdoppelung der Geldbuße

Die Erhöhung der im Bußgeldbescheid ausgewiesenen Geldbuße - hier im Wege der Verdoppelung des Regelsatzes - durch das Gericht bedarf grundsätzlich keines vorherigen gerichtlichen Hinweises entsprechend § 265 Abs. 1, Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG.

I. Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 18.05.2010 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

II. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 265 Abs. 1; StPO § 265 Abs. 2;

Gründe:

In dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts vom 18.05.2010 ist lediglich eine Geldbuße von 80 Euro festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.