OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.06.2019
(1 B) 53 Ss-OWi 261/19 (148/19)
Normen:
OWiG § 73 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 84 OWi 466/18

Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.06.2019 - Aktenzeichen (1 B) 53 Ss-OWi 261/19 (148/19)

DRsp Nr. 2019/9253

Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung

Der Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung bedarf keiner besonderen Form. Ihm ist zu entsprechen, wenn sich der Betroffene schon erklärt hat oder mitteilt, dass er sich im Termin nicht äußern wird und das Gericht ihn auch zur Aufklärung des Sachverhaltes nicht zwingend benötigt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 28. Februar 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Potsdam zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg hat mit Bescheid vom 10. August 2018 gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 39 km/h (nach Toleranzabzug), was am 12. April 2018 um ... Uhr auf der Bundesautobahn ..., bei km ... in Fahrtrichtung Autobahndreieck ..., mit dem Pkw amtliches Kennzeichen ... begangen worden sein soll, ein Bußgeld in Höhe von 145,00 € festgesetzt und gemäß § 4 Abs. 2 BKatV wegen Vorbelastung ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.