BGH - Urteil vom 19.07.2023
IV ZR 384/22
Normen:
AKB (1995) Nr. 11 Abs. 4 Hs. 1;
Fundstellen:
MDR 2023, 1313
NJW-RR 2023, 1266
WM 2023, 1636
r+s 2023, 946
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 30.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 306/20
OLG Koblenz, vom 20.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 532/21

Entfallen der Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers für Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung mitgeführten Ernteguts bei einer selbstfahrenden Erntemaschine (hier: Traubenvollernter); Darstellung der Arbeitsweise der Maschine insgesamt als Beförderung des Ernteguts

BGH, Urteil vom 19.07.2023 - Aktenzeichen IV ZR 384/22

DRsp Nr. 2023/11068

Entfallen der Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers für Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung mitgeführten Ernteguts bei einer selbstfahrenden Erntemaschine (hier: Traubenvollernter); Darstellung der Arbeitsweise der Maschine insgesamt als Beförderung des Ernteguts

Bei einer selbstfahrenden Erntemaschine (hier: Traubenvollernter) entfällt die Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers gemäß Teil B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 1 AKB 1995 für Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung mitgeführten Ernteguts, wenn sich die Arbeitsweise der Maschine insgesamt als Beförderung des Ernteguts darstellt (Fortführung des Senatsurteils vom 29. Juni 1994 - IV ZR 229/93, VersR 1994, 1058).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Juni 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 19.000 € festgesetzt.

Normenkette:

AKB (1995) Nr. 11 Abs. 4 Hs. 1;

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer Deckungsansprüche aus einer Kfz-Haftpflichtversicherung betreffend einen Traubenvollernter geltend.