FG München - Urteil vom 09.07.2004
8 K 4370/03
Normen:
EStG (2001) § 9 Abs. 2 S. 2 § 9 Abs. 2 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ; E;
Fundstellen:
DStRE 2005, 629
EFG 2005, 31

Entfernungspauschale bei Nutzung des eigenen PKW und öffentlicher Verkehrsmittel für die Fahrten zur Arbeitsstätte; Ermittlung des Abzugsbetrages nach § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG; Einkommensteuer 2001

FG München, Urteil vom 09.07.2004 - Aktenzeichen 8 K 4370/03

DRsp Nr. 2004/16581

Entfernungspauschale bei Nutzung des eigenen PKW und öffentlicher Verkehrsmittel für die Fahrten zur Arbeitsstätte; Ermittlung des Abzugsbetrages nach § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG; Einkommensteuer 2001

Fährt der Arbeitnehmer einen Teil des Jahres mit dem PKW und den Rest des Jahres mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstätte, so ist für jeden einzelnen Tag nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG zu berechnen, ob bei Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel die Aufwendungen hierfür höher sind als die Entfernungspauschale (keine jahres-, sondern tagesbezogene Auslegung von § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Normenkette:

EStG (2001) § 9 Abs. 2 S. 2 § 9 Abs. 2 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ; E;

Tatbestand:

I.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In seiner Steuererklärung machte er folgende Angaben zu Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte:

86 Tage: Fahrt mit dem Pkw von B nach M, einfache Entfernung: 10 km

47 Tage: Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb M, einfache Entfernung: 5 km, tatsächliche Kosten: 240 DM

Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer 2001 auf EUR festgesetzt. Dabei wurden die anzusetzenden Fahrtkosten wie folgt ermittelt:

Entfernungspauschale:

Wege mit eigenem Pkw:

86 Tage x 10 km x 0,70 DM =

602,00 DM

Wege mit öffentlichen Verkehrsmitteln:

47 Tage x 5 km x 0,70 DM =

164,50 DM

Summe

766,50 DM

Entfernungspauschale

767,00 DM