I.
Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In seiner Steuererklärung machte er folgende Angaben zu Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte:
86 Tage: Fahrt mit dem Pkw von B nach M, einfache Entfernung: 10 km
47 Tage: Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb M, einfache Entfernung: 5 km, tatsächliche Kosten: 240 DM
Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer 2001 auf EUR festgesetzt. Dabei wurden die anzusetzenden Fahrtkosten wie folgt ermittelt:
Entfernungspauschale:
Wege mit eigenem Pkw:
86 Tage x 10 km x 0,70 DM =
602,00 DM
Wege mit öffentlichen Verkehrsmitteln:
47 Tage x 5 km x 0,70 DM =
164,50 DM
Summe
766,50 DM
Entfernungspauschale
767,00 DM
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