LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.11.2016
2 Sa 148/16
Normen:
BGB § 611; BGB § 305c; ZPO § 256;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 11.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 459/15

Entgeltfindung für Jugendherbergseltern durch den paritätisch besetzten BundessozialausschussInhaltskontrolle bei formularmäßigen Arbeitsvertragsklauseln mit überraschenden Inhalten

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.11.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 148/16

DRsp Nr. 2017/8655

Entgeltfindung für Jugendherbergseltern durch den paritätisch besetzten Bundessozialausschuss Inhaltskontrolle bei formularmäßigen Arbeitsvertragsklauseln mit überraschenden Inhalten

1. Nach § 24 der Satzung des DJH wird das Entgelt der Herbergseltern und Herbergsleiter durch den paritätisch besetzten Bundessozialausschuss festgesetzt. Nach dieser Vorschrift verlieren die Vergütungsrichtlinien des Bundessozialausschusses allerdings ihre Verbindlichkeit für Landesverbände, in denen sich ein Betriebsrat gründet (Betriebsratsgründungsvorbehalt). - Verweist ein Arbeitsvertrag mit einer Herbergsleiterin wegen der Vergütung auf die Vergütungsrichtlinien des Sozialausschusses des DJH wird damit noch nicht notwendig auch der Betriebsratsgründungsvorbehalt aus der Satzung in die arbeitsvertragliche Vergütungsregelung mit einbezogen.