OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.07.2017
2 Rv 8 Ss 420/17
Normen:
StPO § 318 S. 1; StPO § 327; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 520 Js 1335/14

Entscheidung des Revisionsgerichts bei vom Berufungsgericht für unwirksam gehaltener wirksamer Berufungsbeschränkung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2017 - Aktenzeichen 2 Rv 8 Ss 420/17

DRsp Nr. 2017/9855

Entscheidung des Revisionsgerichts bei vom Berufungsgericht für unwirksam gehaltener wirksamer Berufungsbeschränkung

Hat das Berufungsgericht eine Berufungsbeschränkung unzutreffend für unwirksam gehalten und den Schuldspruch abgeändert, so hat das Revisionsgericht den ursprünglichen Schuldspruch wieder herzustellen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 16.02.2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in den Fällen III. A. 1. bis 6. der Urteilsgründe wegen vorsätzlichen (nicht: fahrlässigen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Normenkette:

StPO § 318 S. 1; StPO § 327; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Freiburg hatte den heute 51-jährigen Angeklagten am 10.08.2016 wegen "vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in neun Fällen, in einem davon in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen Betrugs in vier Fällen", begangen in der Zeit vom 08.02.2013 bis zum 24.03.2015, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt.