VGH Bayern - Beschluss vom 08.06.2021
11 CS 21.1336
Normen:
FeV § 11 Abs. 7;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 S 21.356

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nachgewiesener Alkoholabhängigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 08.06.2021 - Aktenzeichen 11 CS 21.1336

DRsp Nr. 2021/10683

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nachgewiesener Alkoholabhängigkeit

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis (Klassen A1, B, BE, C1, C1E, L und M).

Die Antragstellerin ist seit dem 18. August 1978 Inhaberin der Fahrerlaubnis (ehemals Klasse 3). Durch Mitteilung der Polizeiinspektion F. erhielt das Landratsamt F. (Fahrerlaubnisbehörde) Kenntnis davon, dass die Antragstellerin am 17. Oktober 2020 in das Klinikum ... ... in B. verbracht wurde, nachdem ihr Arbeitgeber der Polizei telefonisch mitgeteilt hatte, sie sei erheblich alkoholisiert und wolle mit ihrem Pkw nach Hause fahren. Dem Polizeibericht zufolge habe sie während ihrer Arbeitszeit zwei 0,7 l Flaschen Jägermeister getrunken. Ein Atemalkoholtest gegen 14:32 Uhr ergab einen Wert von 1,08 mg/l.