VGH Bayern - Beschluss vom 10.07.2017
11 CS 17.1057
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 13; FeV § 14; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV Nr. 8.3 der Anlage 4;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 S 17.281

Entziehung der Fahrerlaubnis; Alkoholabhängigkeit; Hinreichend gesicherte Diagnose; Arztbericht eines Bezirksklinikums; Antragsteller; Atemalkoholkonzentration; Kraftfahreignung

VGH Bayern, Beschluss vom 10.07.2017 - Aktenzeichen 11 CS 17.1057

DRsp Nr. 2017/12517

Entziehung der Fahrerlaubnis; Alkoholabhängigkeit; Hinreichend gesicherte Diagnose; Arztbericht eines Bezirksklinikums; Antragsteller; Atemalkoholkonzentration; Kraftfahreignung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 13; FeV § 14; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV Nr. 8.3 der Anlage 4;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1b und 3 (alt, erteilt am 24.8.1984 und 24.2.1987).

Am 22. Januar 2017 brachte die Polizei den Antragsteller nach Art. 10 Abs. 3 UnterbrG im Bezirksklinikum Rehau unter. Der Antragsteller sei wegen einer Ehekrise völlig ausgerastet und habe in letzter Zeit vermehrt Suizidgedanken geäußert. Sein Verhalten deute auf einen massiven Alkoholkonsum hin. Es sei eine Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,46 mg/l festgestellt worden.