Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1b und 3 (alt, erteilt am 24.8.1984 und 24.2.1987).
Am 22. Januar 2017 brachte die Polizei den Antragsteller nach Art.
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